Gerhardt Ingenieure

Prüfung von Arbeitsmitteln

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben vom Gesetz her eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten zu erfüllen, um sie vor den Gefahren der Arbeit zu schützen. Dies ist kein „Kann“ sondern ein „Muss“.

Haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, wie wertvoll Ihnen Ihre Gesundheit oder die Ihrer Kolleginnen und Kollegen ist?

Jetzt könnten Sie sagen, was soll diese Frage an dieser Stelle bedeuten?

Ich möchte es Ihnen erklären.

Im täglichen Alltagsstress, egal ob privat oder beruflich, begeben wir uns oftmals unwissentlich, manchmal auch wissentlich, in Gefahr. Aber warum? Weil wir es können, weil wir es wollen, weil wir es dürfen oder weil wir uns und die Technik überschätzen. Haben Sie das schon einmal erlebt und wie war Ihre Reaktion darauf? Jedoch manchmal; gibt es darauf keine Reaktion mehr.

Ereignisse durch nicht geprüfte Arbeitsmittel verursachen tagtäglich Unfälle mit leichten bis tödlichen Verletzungen. Von Sachschäden einmal ganz abgesehen. Und dann kommt die Frage nach der Haftung, auch nach der persönlichen Haftung.

Im gewerblichen Bereich, dazu gehören auch Schulen und Kindereinrichtungen, ist jedes Arbeitsmittel prüfpflichtig. Gibt es dennoch Unterschiede? Ja, es gibt sie, und wir können diese Unterschiede definieren und Ihnen erläutern. Jeden Tag wird in Deutschland viel Geld für technische Prüfungen ausgegeben. Oftmals für falsche, unnötige oder unvollständige Prüfungen. Warum ist das aber so? Weil auf der einen Seite die Auftraggeber*innen schlecht beraten werden und auf der anderen Seite es Unternehmen gibt, denen ist Ihre Gesundheit nicht wichtig, sondern nur Ihr Geld. Dies ist bedauerlicherweise nicht schön, dafür aber wahr. Achten Sie deshalb vorher auf die vorhandenen Qualifikationen, Referenzprojekte u. ä. oder fragen Sie vorher bei uns nach.

Im Punkt „Prüfungen organisieren“ klären wir Sie auf, wie Sie es besser machen können. Wir erläutern es Ihnen und finden mit Ihnen zusammen passende Lösungsansätze.

Es ist einfacher als Sie glauben, und wenn Sie dem dargestellten Fließbild folgen, simpel.

Jedoch beachten Sie bitte einen Grundsatz. Ohne „Prüfung vor Inbetriebnahme“ kann es teilweise keine „Wiederkehrende Prüfung“ geben. Was bedeutet das? Bei einer Prüfung vor Inbetriebnahme (Erstinbetriebnahmeprüfung) werden zum Teil Details geprüft, die danach nie wieder zu prüfen sind. Was jedoch, wenn diese nie geprüft wurden?

Des Weiteren dient die Prüfung dem Soll/Ist Vergleich zwischen Bestellung und tatsächlicher Funktion. Erst danach sollte die Schlussrechnung beglichen werden!

Wie alles im Unternehmen, so müssen auch die technischen Prüfungen organisiert werden. Es darf nicht dem Zufall überlassen werden, wann und in welchem Umfang, welches Arbeitsmittel geprüft werden muss. Jede Änderung an einem Arbeitsmittel, kann auch eine Prüfung nach sich ziehen.

Wir können Sie bei der Planung Ihrer Prüforganisation beraten, Fremdprüfungen bewerten sowie technische Prüfungen für Sie durchführen.

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen vor der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zur Ermittlung von Prüffristen
  • Erstellung einer Übersicht über notwendige Prüfungen
  • Erstinbetriebnahmeprüfungen nach § 14 BetrSichV aus Sicht des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes
  • Unterstützung und Vorbereitung der Prüfung nach § 15 BetrSichV durch zur Prüfung befähigte Personen (zPbP) und Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

 

  • Erstinbetriebnahmeprüfungen nach § 15 BetrSichV für
    • Gefahrstoffschränke
    • Technische Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

 

  • Wiederkehrende Prüfungen
    • Gefahrstoffschränke
    • Technische Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen soweit nicht durch ZÜS
    • Absetz- und Abrollcontainer
    • Leitern und Tritte
    • Rollgerüste

Technische Prüfung von Spielplätzen und -geräten

Eltern sorgen sich immer um ihre Kinder. Wenn diese auf dem Spielplatz unterwegs sind, beruhigt es, wenn die vor Ort vorhandenen Geräte sicher sind.

Daher ist es wichtig, dass auch Spielplätze und Geräte geprüft werden.

Tobende und spielende Kinder können nicht abschätzen, ob Ort und Geräte sicher sind. Auch schauen Eltern und Aufsichtspersonen mit Sicherheit nicht, ob laut DIN EN Norm alles in Ordnung ist. Spielgeräte unterliegen zudem einer teilweise starken Beanspruchung, werden zerstört, beschädigt oder verändern sich witterungsbedingt. Manchmal werden sie auch falsch aufgestellt und werden so zu einer Gefahr für Kinder.

Spielplatzbetreiber*innen müssen deshalb laut dem Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sicherstellen, dass zu jeder Zeit die Sicherheit von Spielplätzen- und Geräten gewährleistet ist. Somit ist eine regelmäßige Wartung und Inspektion von Spielplätzen sowie Spielgeräten nach DIN EN 1176 unerlässlich. In diesem Zusammenhang legt eine weitere Norm (DIN EN 1177) Werte für die stoßdämpfenden Eigenschaften des Bodens unter den Spielgeräten fest bzw. beschreibt die Prüfungsmethode hierfür.

Die genannten Normen legen Sicherheitsstandards für

  • öffentliche Spielplätze,
  • Kindertagesstätten,
  • Schulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Autobahnrasthöfe sowie
  • Privatbereiche (z.B. Gastgärten, Wohnhausanlagen, Spielbereiche in Kaufhäusern u. ä.)

fest.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Spielplatzeigentümer*innen bzw. -betreiber*innen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für die technische Sicherheit auf ihren Anlagen verantwortlich sind. Deshalb gilt auch hier, dass nur eine zur Prüfung befähigte Person berechtigt ist, diese Prüfungen durchzuführen.

Neben Routine- und Intervallinspektionen sollte hierbei auch eine Hauptinspektion durchgeführt werden. Hier kommen wir ins Spiel und unsere Fachleute übernehmen diese Aufgaben für Sie gern.

Wir erarbeiten mit Ihnen passgenaue Lösungen für die Betreuung Ihrer Spielplätze und deren Geräte. Nach der Prüfung können die Kinder die Plätze und Spielgeräte der Spielplatzbetreiber*innen oder Einrichtungen ohne Gefahr nutzen.

  • Erstabnahme vor Inbetriebnahme
  • Wiederkehrende Prüfungen
  • Visuelle Inspektion (mind. 1-14 Tage)
  • Operative Inspektion (mind. 1x pro Monat, max. 3 Monate)
  • Jahreshauptinspektion (mind. 1x innerhalb von 12 Monaten)
  • Wiederinbetriebnahme nach Reparaturen
  • Prüfung nach Umbau, Änderung oder Instandsetzung
  • Schulung von Mitarbeitern
  • Beratung zur Planung von Spielplätzen und Spielgeräten

Technische Prüfung von Regalanlagen- und Regalsystemen

Fehlerhafte Montagen, keine bestimmungsgemäße Verwendung und beschädigte Bauteile, können zu erheblichen Beeinträchtigungen und Überlastungen, bis hin zum Totalversagen der Regalanlage, führen. Damit verbundenen sind nicht selten Personenschäden.

Stellt sich bei einem Unfall heraus, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden, kann der Versicherungsschutz sowie die Produkthaftung verloren gehen.

Regalanlage ist nicht gleich Regalanlage. Die großen Unterschiede liegen in ihren Spezifikationen. Somit gibt es neben der bekannten DIN EN 15635 für ortsfeste Regalsysteme weitere Normen und Richtlinien. Diese sind anzuwenden, um zum Beispiel automatisierte oder verfahrbare Anlagen, aber auch Hochregalanlagen und andere, prüfen zu können.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind nach ArbSchG sowie BetrSichV verpflichtet, auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, regelmäßige Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person, durchführen zu lassen. Dies betrifft sowohl ortsfeste als auch statische Regalanlagen. 

Fehlerhafte Montagen, keine bestimmungsgemäße Verwendung sowie beschädigte Bauteile, können zu erheblichen Beeinträchtigungen und Überlastungen führen. Diese wiederum können bis hin zum Totalversagen der Regalanlage und damit möglicherweise verbundenen Personenschäden führen.

Ein bis dato unterschätztes Thema, ist die Verwendung von nicht konformen Ladungsträgern, gefälschten Paletten sowie unvollständigen oder mangelhafte Prüfungen.

Auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse, die das gesamte Arbeitssystem analysiert, und der daraus resultierenden Risikobetrachtung, ergeben sich die Prüffristen. Diese sind von verschiedenen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel:

  • Schadenshäufigkeit
  • Schadensschwere
  • Qualifikationen der Beschäftigten
  • Umschlaghäufigkeit
  • Eingesetzte Regalsysteme und Flurförderzeuge

 

Dies ist sehr komplex, jedoch kein Hexenwerk und bedarf oftmals externer Unterstützung. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen.

  • Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen vor der Beschaffung
  • Technische Beratung zur Planung und Auswahl geeigneter Regalsysteme und Lieferanten
  • Erstellung von technischen Leistungsverzeichnissen für Regalsysteme

 

  • Erstinbetriebnahmeprüfungen nach § 14 BetrSichV für
    • Ortsfeste und statische Regalsysteme
    • Dynamische, verfahrbare sowie kraftbetriebene Regalsysteme
    • Automatische Regalsysteme und Hochregalanlagen
    • Sonderanlagen
  • Wiederkehrende Prüfungen
    • Ortsfeste und statische Regalsysteme
    • Dynamische, verfahrbare sowie kraftbetriebene Regalsysteme
    • Automatische Regalsysteme und Hochregalanlagen
    • Sonderanlagen
  • Schadensursachenermittlung

Prüfung von Sport- und Freizeitgeräten

Sport ist gesund und soll Spaß machen. Egal ob in der Kita, der Schule, im Sportverein oder in der Freizeit.

Deshalb ist es unumgänglich, Sportstätten sowie Sport- und Freizeitgeräte regelmäßig zu prüfen. 

Freizeitsporttreibende eines Vereines führen oftmals Wettkämpfe außerhalb der „eigenen“ Sportstätte durch. Wenn dann das geschulte Auge einen 360° Rundblick durch diese Sportstätte gleiten lässt, ist es oftmals ernüchternd, was alles zu sehen und nicht in Ordnung ist. Trotzdem wird die Sportstätte weiter genutzt und die vorhandenen Sportgeräte verwendet.

Sportstätten und Sportgeräte, die in der Hand von Sachkostenträgern liegen, sind sowohl vor der ersten Inbetriebnahme als auch in regelmäßigen zeitlichen Abständen, durch eine zur Prüfung befähigte Person zu überprüfen.

Dies gilt auch nach Änderungen und Reparaturen. Diese Prüfungen beziehen sich auf den sicheren Zustand sowie auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel. Wie mehrfach schon in diesem Themengebiet „Prüfungen von Arbeitsmitteln“ angesprochen, dient als Grundlage dazu eine Gefährdungsbeurteilung.

Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung werden die Prüfzeiträume definiert. Dazu ist es notwendig, die vorhandenen Bedienungs-, Wartungs- und Montageanleitungen der Hersteller und Lieferanten, hinzu zu ziehen. Denn hier werden grundlegende Garantie-, Wartungs- und

Produkthaftungsgrundlagen definiert. Aus alle dem entsteht dann ein Prüfkataster, als Grundlage für die Prüfungen.

  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen vor der Beschaffung von Sportgeräten
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zur Ermittlung von Prüffristen
  • Erstellung einer Übersicht über notwendige Prüfungen
  • Erstinbetriebnahmeprüfungen
  • Wiederkehrende Prüfungen
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